Auch Traversensysteme gehören zu den technischen Arbeits- und Betriebsmitteln, dürfen sie nicht ohne gültige UVV-Prüfung betrieben werden.
Bei dem erstmaligen Inverkehrbringen von Traversen, unterliegen diese der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und es muss das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. |